Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen einer Person. Nachkommen sind folglich die Kinder (egal ob ehelich oder nichtehelich), Enkel, Urenkel, Ururenkel, aber auch Adoptivkinder. Dem Abkömmling steht ein gesetzliches Erbrecht und bei Enterbung ein Pflichtteilsrecht zu. Das gilt aber nicht wenn dem Abkömmling (z.B. Enkel des Erblassers) ein mit dem Erblasser näher verwandter Abkömmling (z.B. Sohn des Erblassers) vorgeht. Der Sohn des Erblassers schließt also den Enkel vom Erb- und Pflichtteilsrecht aus, wenn der Sohn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch lebt. Ist der Sohn verstorben tritt der Enkel des Erblassers an die Stelle des Sohnes. Dann ist der Enkel erb- und/oder pflichtteilsberechtigt. Im Erbschaftssteuerrecht sind Abkömmlinge begünstigt, nämlich durch höhere Freibeträge (Kinder: 400.000 €, Enkel: 200.000 €, wenn dessen Elternteil noch lebt) und durch niedrigere Steuersätze (7 bis 30 % in Steuerklasse I - statt 15 bis 43 % für z.B. Geschwister in Steuerklasse II oder 17 bis 50 % für andere Erwerber der Steuerklasse III).