Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann Einsicht in Gerichts- und Behördenakten nehmen. So kann Einblick in die Nachlassakten, Grundbücher und Standesunterlagen genommen werden.
Ein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht in die Nachlassakten haben z. B. die Erben, die gesetzlichen Erben, auch wenn sie enterbt sind, Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger des Erblassers oder des Erben, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigte.