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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Aufbewahrung Testament

Wenn ein Testament errichtet wird, stellt sich im Anschluss die Frage, wo und wie das Testament aufbewahrt werden soll. Viele Testamente verschwinden nach dem Tod des Erblassers, werden nicht gefunden oder beim Nachlassgericht nicht abgegeben, auch wenn dies strafbar ist.

Wer das verhindern will, kann sein Testament in die so genannte amtliche Verwahrung geben. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Verfügung beim Tode des Erblassers eröffnet wird. Bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung vor einem Notar gelangt diese automatisch in die amtliche Verwahrung. Wer die Kosten eines Notars sparen will, aber gleichzeitig sichergestellt haben will, dass das Testament trotzdem eröffnet wird, kann dies dadurch erreichen, dass er sein Testament beim Nachlassgericht oder einem Notariat hinterlegt. Das Testament kann dort z. B. in einem geschlossenen Umschlag abgegeben werden. Hierbei fällt eine nur vergleichsweise geringe Verwahrungsgebühr an.

 

Bei einer amtlichen Verwahrung erfolgt eine Verwahrungsmeldung seit dem 1. Januar 2012 an das zentrale Testamentsregister in Berlin. Das Nachlassgericht wird im Erbfall dort nach registrierten Testamenten fragen und diese bei positiver Auskunft anfordern. So ist sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung auch tatsächlich eröffnet wird und Wirkung entfalten kann.

Die Verwahrung zu Hause ist wesentlich unsicherer. Wer die Wahrscheinlichkeit des Auffindens des Testaments erhöhen will, kann Mehrfertigung des Testamentes fertigen und der Person geben, die durch das Testament begünstigt ist. Hier ist zu erwarten, dass diese das Testament beim Nachlassgericht vorlegt, da sie einen Vorteil davon hat.

Ein Testament gehört nicht in ein Bankschließfach, zu dem nur der Erblasser Zugang hat.

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