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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Auflage

Im Erbrecht (§ 1940 BGB) kann der Erblasser mittels einer Auflage in einem Testament oder Erbvertrag einen Erben oder einen durch ein Vermächtnis Begünstigten anhalten, eine gewünschte Handlung vorzunehmen oder aber zu Unterlassen. 

 

Typische Auflagen sind z. B. Grabpflegeauflagen oder aber die Auflage, dass sich der Erbe um ein Haustier des Erblassers kümmert.  Die Durchsetzung solcher Auflagen können durch den Erben selbst, durch Miterben, aber auch Personen, die ohne die Beachtung der Auflagen einen Vorteil hätten erlangen können, etwa weil sie ansonsten erbberechtigt geworden wären, verlangt werden. Es ist daher wichtig, solche Vollziehungsberechtigten zu benennen. Unter Umständen kann auch an die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers gedacht werden, der die Aufgabe hat, die Einhaltung der Auflage zu überwachen.

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