Die Einigung des Veräußerers und des Erbwerbers bei der Übertragung eines Grundstückes, die der notariellen Form bedarf, wird Auflassung genannt. Die Auflassung alleine genügt allerdings nicht zum Eigentumsübergang an dem Grundstück. Vielmehr erfolgt die Eigentumsübertragung erst durch Eintragung im Grundbuch. Die Auflassung ist vom zugrunde liegenden Kausalgeschäft, z. B. Kauf- oder Schenkungsvertrag, streng zu unterscheiden.