Nachdem dem Erbfall können erbrechtliche Ansprüche häufig nicht beziffert werden, da dem Anspruchsberechtigten die Informationen hierzu fehlen. Das Gesetz und die Rechtsprechung gewähren in vielen Fällen Informationsrechte. So kann beispielsweise der Erbe vom Pflichtteilsberechtigten auf Auskunftserteilung bezüglich des Bestandes des Nachlasses durch Erstellung eines Nachlassverzeichnisses in Anspruch genommen werden. Hierbei hat sich der Erbe auch über Geschenke des Erblassers zu erklären, da diese regelmäßig Relevanz für den Pflichtteil haben. Miterben haben sich häufig untereinander über erhaltene Vorempfänge zu erklären. Die Erben können in der Regel vom Generalbevollmächtigten Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung über die von ihm für den Erblaser getätigten Rechtsgeschäfte verlangen.