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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Bankguthaben im Erbfall

Ist ein Kunde der Bank verstorben, kann die Bank von demjenigen, der nun über das Bankguthaben verfügen will, verlangen, ihr einen Erbschein, ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder eine Ausfertigung bzw. eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung zusammen mit der Eröffnungsniederschrift vorzulegen. Nur wer darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker aufgeführt ist, wird von der Bank als berechtigt angesehen, über das Bankguthaben zu verfügen. Außerdem kann die Bank selbst dann an die berechtigte Person Leistungen erbringen.

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