Der Erblasser kann gemäß § 2249 BGB vor dem zuständigen Bürgermeister ein Testament errichten (sog. Nottestament), wenn zu befürchten ist, dass er sterben wird, ehe es ihm möglich war, vor einem Notar ein Testament zu errichten. Der Bürgermeister hat zur Testamentserrichtung zwei Zeugen hinzuzuziehen.
Das so errichtete Testament verliert 3 Monate nach der Errichtung seine Gültigkeit. Wird en solches Nottestament errichtet, muss es also kurzfristig in der gehörigen Form nachgeholt werden.