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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Dreißigster

Der Dreißigste ist eine Pflicht des Erben für die ersten dreißig Tage nach dem Tode des Erblassers. Er ist vom Erben an die Familienangehörigen des Verstorbenen, die zu dessen Haushalt gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, zu leisten. Im Normalfall sind dies der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Der Erbe hat ihnen in den ersten dreißig Tagen nach dem Erbfall den gleichen Unterhalt zu gewähren, wie der Erblasser es getan hat. Darüberhinaus muß der Erbe ihnen die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände gestatten.

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