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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Ehegattentestament

Ein so genanntes Ehegattentestament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten. Ein solches Testament kann nur von Eheleuten oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner wirksam verfasst werden. Es reicht hier aus, wenn einer der Ehegatten/Lebenspartner das Testament schreibt und der andere unterschreibt.

  • Ein Einzeltestament kann jederzeit geändert und widerrufen werden; es tritt also keine Bindung des Testierenden an seinen letzten Willen ein. Bei Eheleuten, Partnern ohne Trauschein, kann dies aber auch von Nachteil sein, da eine Änderung des Testamentes „hinter dem Rücken“ des Ehe- oder Lebenspartners erfolgen kann. Hiergegen schützt nur ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag.
  • Der Erbvertrag führt dazu, dass eine spätere Aufhebung oder Änderung der getroffenen Anordnungen nur möglich ist, wenn alle Vertragspartner zustimmen. Der Erbvertrag ist also bindend, es sei denn, es wurde ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Nachteilhaft am Erbvertrag ist, dass er notariell beurkundungspflichtig ist und hierdurch bei größeren Vermögen erhebliche Kosten ausgelöst werden.
  • Das Testament von Ehegatten kann nicht ohne Weiteres abgeändert, widerrufen oder aufgehoben werden. Notwendig ist entweder ein neues gemeinsames Testament beider Ehegatten oder – falls nur ein Ehegatte das Testament abändern will – ein notariell beurkundetes Widerrufstestament, das dem anderen Ehegatten zugestellt werden muss. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten kann der Überlebende die letztwillige Verfügung im Regelfall nur dann widerrufen, wenn sich im Testament ein Abänderungsvorbehalt findet. Wenn Eheleute eine letztwillige Verfügung errichten, sollten sie klären, ob sie die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testamentes (bzw. Erbvertrages) wünschen oder ihre Testierfreiheit über den Tod des anderen Ehegatten hinaus erhalten wollen.
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