Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestelltes amtliches Zeugnis, welches eine oder mehrere Personen oder eine Erbengemeinschaft als Erben ausweist und für den Rechtsverkehr feststellt, welchen Verfügungsbeschränkungen diese unterliegen. Der Erbschein stellt dabei auf das Erbrecht zur Zeit des Erbfalls ab, so dass spätere Veränderungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.
Formen des Erbscheins sind der Alleinerbschein (wenn nur ein Erbe vorhanden ist), der gemeinschaftliche Erbschein (für eine Erbengemeinschaft) und der Teilerbschein für den spezifischen Erbteil eines von mehreren Erben. Dazu muss ein Antrag an das Nachlassgericht gestellt werden. Antragsberechtigt sind der oder die Erben und Erbengläubiger mit entsprechenden Titeln.
Gegen eine Zurückweisung des Antrags durch das Nachlassgericht kann Beschwerde eingelegt werden. Ein eröffnetes notarielles Testament oder Erbvertrag ersetzt regelmäßig den Erbschein.