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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Erbunwürdigkeit

Erbunwürdig ist, wer z.B. den Erblasser vorsätzlich getötet hat oder dies versucht hat oder ihn so verletzt, dass er kein Testament mehr errichten oder aufheben kann. Auch die rechtswidrige Hinderung an der Errichtung oder Aufhebung  einer letztwilligen Verfügung  führt zur Erbunwürdigkeit. Wenn eine erbunwürdige Person als Erbe eingesetzt worden ist, kann von den(m)jenigen, der von dem Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt, der Erbschaftserwerb angefochten werden.  Geregelt ist dies in den §§ 2339 bis 2345 BGB.

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