Ersatzerbe
Ersatzerbe ist die Person, die die Erbschaft antreten soll, wenn der eingesetzte Erbe weggefallen ist, zum Beispiel vor dem Erblasser oder durch Ausschlagung der Erbschaft. § 2069 BGB regelt einen Spezialfall der Ersatzerbschaft. Wenn der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach Errichtung des Testamentes wegfällt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge, aus der Sicht des Erblassers also dessen Enkelkinder, Ersatzerben werden.