Ein Erblasser kann anordnen, dass einem Vermächtnisnehmer ein zum Zeitpunkt seines Todes nicht im Nachlass befindlicher Gegenstand verschafft werden soll ( so genanntes Verschaffungsvermächtnis § 2170 BGB). Derjenige, der dieses Vermächtnis erfüllen soll, kann die Beschaffung verweigern und stattdessen den Wert der zu beschaffenden Sache zahlen, wenn die Beschaffung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.