Die Erbschaft- und Schenkungssteuerklassen und die Freibeträge ergeben sich aus folgender Tabelle:
Erbschaftsteuer-Klassen und –Freibeträge |
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Steuer- |
Erwerber |
Persönlicher Freibetrag |
I |
Ehegatte und eingetragene Lebenspartner |
€ 500 000,– |
Kind; |
€ 400 000,– |
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Enkel; |
€ 200 000,– |
Urenkel; |
€ 100 000,– |
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II & III |
Geschwister, Nichten, Neffen, alle Übrigen, |
€ 20 000,– |
Durch wiederholte Schenkung alle 10 Jahre unter Ausnützung der jeweils geltenden Freibeträge kann man Vermögen schon zu Lebzeiten schenkungsteuerfrei vor allem auf Ehegatten, Kinder und Enkel übertragen
Beispiel: Wenn der Vater auf seine Tochter vor 11 Jahren ein Grundstück im steuerlichen Wert von bis zu 400.000 € geschenkt hat, dann spielt diese Schenkung keine Rolle mehr, wenn er sie jetzt wieder beschenken möchte. Der Vater könnte also weiteres Vermögen im steuerlichen Freibetrag von 400.000 € auf seine Tochter übertragen. Wegen des Ablaufs der 10 Jahre steht der Tochter der Freibetrag von 400.000 € erneut zu und Schenkungsteuer ist nicht zu zahlen.
Achtung: Hatte der Vater die erste Schenkung vor 9 Jahren vorgenommen, ist der Wert beider Schenkungen jedoch zu addieren und davon nur einmal der Freibetrag von € 400.00,- abzuziehen. Dasselbe gilt, wenn die Tochter innerhalb der 10 Jahre vom vormals schenkenden Vater etwas erben würde.
Durch eine gezielte Schenkungen im 10-Jahresrhythmus können somit nach 10 Jahren und einem Tag 800.000 € von jedem Elternteil auf jedes Kind steuerfrei übertragen werden.
Tipp: Diese Schenkungsfreibeträge können von jedem Elterteil ausgenutzt werden: jeder Elternteil darf also innerhalb 10 Jahren jeweils bis zu 400.000,- Euro auf jedes Kind steuerfrei verschenken!