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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Gemischte Schenkung

Überlässt eine Person einer anderen Person zum Beispiel einen Gegenstand oder Geld, ohne dafür eine Gegenleistung zu verlangen, bezeichnet man dies als Schenkung. Eine Schenkung ist ein so genannter zweiseitiger Vertrag. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es des Angebots des Schenkers und der Annahme dieses Angebots des Beschenkten. Eine Schenkung ist grundsätzlich nur wirksam, wird sie in einem notariellen Vertrag vereinbart. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der geschenkte Gegenstand oder das geschenkte Geld den Beschenkten übergeben ist und dieser es entgegen genommen hat (so genannte Handschenkung).

Unter »Gemischter Schenkung« versteht man eine so genannte teilunentgeltliche Überlassung. Der Schenker überlässt den Schenkungsgegenstand dem Beschenkten also nicht gänzlich ohne Gegenleistung. Er verlangt vielmehr eine Gegenleistung, die dem Wert des Geschenks nicht entspricht. Er gibt den Gegenstand also »unter Wert« her. Damit liegt eine Mischform zwischen entgeltlichem Rechtsgeschäft (Kauf oder Tausch) und unentgeltlichem Rechtsgeschäft (Schenkung) vor.

 

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