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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Grabpflege

Die Grabpflege zählt nicht mehr zur Bestattung. Unter Grabpflege versteht man alle Arbeiten, die am Grab nach Durchführung der Bestattung getätigt werden. Lediglich das Setzen eines Grabstein ist zählt noch zu den Beerdigungskosten.

Ihre Kosten stellen daher rechtlich – ist im Testament nichts anderes geregelt – keine Nachlassverbindlichkeiten dar.Die Gerichte nehmen bisher lediglich eine sittliche Verpflichtung an.

Dies Auffassung ist umstritten.

Denn: Wenn das Grab nicht gepflegt wird, verstoßen die Erben gegen Pflichten aus der Friedhofssatzung. Die Pflicht zur Grabpflege ist somit nicht nur eine sittliche, sondern eben auch eine Rechtspflicht.

Allerdings: Schließt der Erblasser noch zu Lebzeiten einen Grabpflege-Vertrag über die gesamte Ruhezeit für eine Grabstätte, dann ist der Vertrag bereits zu Lebzeiten des Erblassers zustande gekommen und die Grabpflegekosten sind sicher als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

Das ist allerdings eine wichtige Frage im Rahmen des Pflichtteils:

Wird ein Pflichtteilsanspruch gegen die Erben geltend gemacht, muss der Wert des Nachlasses ermittelt werden. Nach dem Nachlasswert wird die Höhe des Pflichtteils berechnet.
Vom Wert des Nachlasses können die Beerdigungskosten abgesetzt werden. Das sind die Kosten, die für die Beerdigung des Verstorbenen (Kosten des Grabkaufs, Grabstein, Kosten für die Erstanlage des Grabes, Trauerkarten, Musik, Leichenschmaus u.a.) entstehen.

Praxistipp für Sie:

Künftige Grabpflegekosten sind jedoch aus den o.g. Gründen nicht abzugsfähig, außer der Passus, dass der Erbe die Grabpflege auf Kosten des Nachlasses durchzuführen hat, wird im Testament aufgenommen.

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