Das Grundbuch ist ein Verzeichnis über Grundstücke. Es ist in 3 Abteilungen aufgebaut:
In der 1. Abteilung ist der der Eigentümer eines Grundstücks, der Erbbauberechtigte oder eine Gemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft) als Eigentümer eingetragen.
In der 2. Abteilung sind Lasten und Beschränkungen der Immobilie verzeichnet, z.B: Leibgedinge, Wohnungsrechte, Nießbrauch, Testamentsvollstreckervermerk, Grunddienstbarkeiten, Vorkaufsrechte, usw.
In Abteilung 3 befinden sich auf der Immobilie ruhende Grundpfandrechte, z.B. Grundschulden, Hypotheken, usw.
Das Grundbuch hat öffentlichen Glauben, sodass das darin Ausgewiesene als bestehend und richtig anzunehmen ist, bis das Gegenteil beweisen ist.