Bei der steuerlichen Bewertung einer Geldsumme kommt es auf den sog. Jahreswert an.
Gem. § 15 Abs. 1 BewG ist dieser Wert mit 5,5 % zu berechnen.
Andere Nutzungen und Leistungen werden mit ortsüblichen Mittelpreisen angesetzt (§ 15 Abs. 2 BewG). Ungewisse oder schwankende Leistungen werden mit dem Jahreswert in Ansatz gebracht, der zukünftig im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird; hier ist § 15 Abs. 3 BewG einschlägig. Die Nutzung eines Wirtschaftsgutes kann höchstens ein 1/18,6 des Steuerwertes betragen (§ 16 BewG).