In der Höfeordnung gilt für den Fall, dass ein Hofeigentümer den Hoferben nicht oder nicht eindeutig bestimmt hat, das sog. Ältesten- oder Jüngstenrecht.
Die Höfeordnung gibt dem Ältestenrecht den Vorzug.
Das Jünstenrecht gilt daher nur noch in wenigen kleinen Gemeinden. Es bedarf insofern der Feststellung der Obersten Landesjustizbehörde.