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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Landgut

Ein Landgut st eine Besitzung, die zum Zeitpunkt des Erbfalls eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Zur Landwirtschaft zählen neben Ackerbau und Viehzucht auch Forstwirtschaft, Gärtnerei und erwerbsmäßiger Gartenbau laut Rechtsprechung. Die Besitzung muss eine ausreichende Größe haben und als selbständige Nahrungsquelle dienen. Der Betrieb kann auch im Nebenberuf geführt werden, sofern er nur zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt des Inhabers beiträgt. § 2312 BGB gibt eine besondere Art der Bewertung eines Landgutes im Pflichtteilsrecht vor. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Wert eines Landgutes anhand des Ertragswertes zu bestimmen (§ 2312 Abs. 1 BGB). Die Vorschrift gilt allerdings nicht, wenn der übernehmende Mit- oder Alleinerbe nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, § 2312 Abs. 3 BGB. Zu diesem Kreis rechnen die Abkömmlinge, der Ehepartner und unter gewissen Voraussetzungen die Eltern des Erblassers.
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