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Landwirtschaftliches Testament

Die grundsätzliche Testierfreiheit kann eingeschränkt werden, wenn das sog. landwirtschaftliche Sondererbrecht (Anerbenrecht) zur Anwendung kommt. Wenn sich landwirtschaftliches Vermögen im Nachlass des Erblassers befindet, gibt es vielfach -in der Bundesrepublik nicht einheitlich geregelt- diese Sonderregelung der Erbfolge für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe.

Der Sinn ist, die Zerschlagung von landwirtschaftlichen Höfen durch den Erbfall zu vermeiden. 
Es kann so zu einer sog. Nachlassspaltung kommen, d.h. es gibt zwei separate Vermögensmassen, einmal die des landwirtschaftlichen Vermögens und einmal die des sonstigen Vermögens.

Für landwirtschaftliches Vermögen ist häufig die Höfeordnung einschlägig. Das restliche Vermögen wird entsprechend der Vorschriften des BGB vererbt.

Soweit die Höfeordnung nicht zur Anwendung kommt, kann die Vererbung eines Hofes auch nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erfolgen.

In diesem Fall spricht man dann nicht von Nachlassspaltung.

Das Testament eines Landwirtes bedarf daher immer einer besonderen Beratung.

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