Kontakt nach oben
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Lebensversicherung

Die Lebensversicherung ist ein Vertrag, in dem sich die Versicherung verpflichtet, für den Fall des Todes einer Person eine bestimmte Geldleistung zu zahlen. Versicherter = derjenige dessen Leben versichert ist Versicherungsnehmer = derjenige, der den Versicherungsvertrag mit der Versicherung abschließt Bezugsberechtigter = derjenige, der das Geld nach dem Todesfall Meistens ist es so, dass der Ehemann sein Leben versichert, und die Ehefrau das Geld beim Todesfall erhalten soll. Dann ist der Ehemann gleichzeitig Versicherter und Versicherungsnehmer. Die Ehefrau ist Bezugsberechtigte. Es kommt aber auch vor, dass die Ehefrau das Leben ihres Mannes versichert. In diesem Fall ist die Ehefrau Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte, der Ehemann ist der Versicherte. Bei Lebensversicherungen unterscheidet man die Risikolebensversicherung von den kapitalbildenden Lebensversicherungen. Bei der Risikolebensversicherung muß die Versicherung nur zahlen, wenn der Versicherte innerhalb der Laufzeit der Versicherung stirbt. Stirbt er nach Ablauf der Versicherungszeit, muß die Versicherung nichts zahlen. Die Risikolebensversicherung ist deshalb viel preiswerter als die kapitalbildenden Lebensversicherungen. Mit der Risikolebensversicherung sichert man normalerweise den Tod des Hauptverdieners ab, wenn man ein Haus oder eine Eigentumswohnung über Darlehen finanziert hat. Bei der kapitalbildenden Lebensversicherung muss die Versicherung nicht nur dann zahlen, wenn der Versicherte gestorben ist, sondern auch dann, wenn er bei Ablauf der Versicherungszeit noch am Leben ist. Hier wird die Versicherungssumme also entweder beim Tod des Versicherten fällig oder aber spätestens mit dem Ablauf der Versicherungszeit. Ganz wichtig ist folgendes: Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass die Versicherungssumme beim Tod des Versicherten nicht an den Versicherungsnehmer (VN), sondern an einen oder mehrere dritte Personen ausgezahlt werden soll. Das ist dann der berühmte "Versicherungsvertrag zugunsten Dritter". Bei ihm erwirbt der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme nach dem Tod des Versicherten nicht auf dem Wege des Erbrechts, sondern durch eine Schenkung, die unter Lebenden stattfindet. Die Lebensversicherung hat also mit dem Nachlass nichts zu tun; die Versicherungssumme "geht am Nachlass vorbei" an den Bezugsberechtigten. Die Lebensversicherung ist vom Nachlass und dessen Schicksal völlig getrennt und geht rechtlich eigene Wege.

Im Pflichtteilsrecht ist die Frage eine r Lebensversicherung von Bedeutung, wenn sie vom Erblasser abgeschlossen wurde.

Ausgezeichnet durch:

Capital 2022 Focus 2023 Focus 2022 Focus 2021 Focus 2020 WiWo 2021 WiWo 2019 WiWo 2019

Empfohlen durch:

WWF Christoffel Blindenmission Verband Wohneigentum e.V. OM Deutschland GBA Ships Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V. Geschenke der Hoffnung
In Kooperation mit:

Fachanwälte für Erbrecht Testamentsvollstrecker, Testamentsvollstreckung Mediation im Erbrecht