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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Lebzeitiges Eigeninteresse

Das BGB verbietet z.B. beim Erbvertrag die Beeinträchtigung des Vertragserben.

Eine solche Beeinträchtigung kann z.B. durch lebzeitige Geschenke geschehen. (§§ 2287 ff. BGB)

Voraussetzung ist allerdings immer eine Beeinträchtigungsabsicht.

Hierzu hat der BGH die sog. Fallgruppe des lebzeitigen Eigeninteresses entwickelt. 
Eine Beeinträchtigungsabsicht wird bei Vorliegen eines solchen nicht unterstellt. Zum lebzeitigen Eigeninteresse gehört etwa die Schenkung zur Sicherung der Altersvorsorge des Schenkers, eine Schenkung aufgrund einer sittlichen Pflicht oder eine Schenkung aus mildtätigen- oder karitativen Erwägungen.

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