Banken müssen dem Erbschaftsteuerfinanzamt innerhalb eines Monat ab Kenntnis vom Tod eines Kunden Mitteilung über seine Kontenstände, sein Depot, sein Schließfach einschließlich Versicherungssumme und auch Verträge zugunsten Drittter machen. Diese Pflicht entfällt nur bei Kontenständen unter 1.200 €. Das Erbschaftsteuerfinanzamt seinerseits macht Kontrollmitteilungen an das Einkommensteuerfinanzamt des Erblassers und des/der Erben, wenn der Barnachlass 50.000 € oder der Reinnachlass 250.000 € übersteigt.