Nachlass ist das Vermögen eines Verstorbenen und umfasst die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers, die beim Erbfall als Ganzes auf den oder die Erben übergehen. Den Nachlass bezeichnet man auch als Erbschaft. Ein Nachlass entsteht also, wenn das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person, des Erblassers, mitsamt der verfügten Rechte und Pflichten auf Erben übertragen werden. Der oder die Erben werden somit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Im Rahmen der Nachlasshaftung müssen die Erben auch für die Verbindlichkeiten des Erblassers einstehen. Der Anspruch auf die Erbschaft wird vom Nachlassgericht durch Ausstellung eines Erbscheins festgestellt. Der vorläufige Erbe kann durch Erklärung der Ausschlagung des angedachten Erbes innerhalb einer sechswöchigen Frist seinen Verzicht erklären.