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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Nachlassforderungen

Es handelt sich um Forderungen, die dem Nachlass zustehen. Hatte z.B. der Erblasser einen Pkw verkauft, ist aber vor Zahlung des Kaufpreises verstorben, stellt die Kaufpreisforderung eines Nachlassforderung dar. Es ist Aufgabe der Erben, diese dann gemeinsam geltend zu machen, §§ 2039, 2040 BGB.Ein einzelner ERbe ist berechtigt, diesen Anspruch alleine gelend zu machen. Voraussetzung ist aber, dass er nicht Zahlung an sich, sondern an die Erbengemeinschaft fordert.

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