Es gibt Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat (Erblasserschulden) und Erbfallschulden, also solche, die durch den Sterbefall entstanden sind (z.B. Pflichtteilsrechte, Auflagen, Vermächtnisse, auch: Bestattungskosten), §§ 1967, 1968 BGB.
Sind die Schulden höher als die Vermögenswerte des Nachlasses, ist der Nachlass überschuldet und der Erbe sollte die Erbschaft ausschlagen oder eine Beschränkung der Haftung herbeiführen.