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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung ist eine der dem Erben zur Verfügung stehnden Wege, um seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken und einen Zugriff von Nachlassgläubigern auf sein eigenes Vermögen zu verhindern. Prinzipiell bieten sich drei Verfahren zur Haftungsbeschränkung an.  Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag vom Nachlassgericht angeordnet. Antragsberechtigt sind sowohl Erben als auch Gläubiger. Die Verwaltungszuständigkeit geht mit der Anordnung der Nachlassverwaltung vollkommen auf den Nachlassverwalter über. Sinn des Verfahrens ist die Befriedigung der Ansprüche  der Nachlassgläubiger. Nach Sicherstellung und Ermittlung der Vermögenswerte können berechtigte Gläubigerforderungen ausgeglichen und etwaige verbliebene Vermögensüberschüsse an die Erben übergeben werden.

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