Kontakt nach oben
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip ist ein besonderer Bewertungsgrundsatz, der bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen Anwendung finden kann, § 2325 Abs. 2 BGB. Zur Feststellung des maßgeblichen Wertes ist im Pflichtteilsrecht hinsichtlich verschenkter Gegenstände eine Vergleichsberechnung vorzunehmen.

 

Dazu wird zunächst der Grundstückswert zum Zeitpunkt der Vollzug der Schenkung (Eintragung im Grundbuch) ermittelt und unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Tag des Erbfalles indexiert/umgerechnet. Der so ermittelte Wert wird dem ebenfalls zu ermittelnden Wert im Zeitpunkt des Erbfalles gegenüber gestellt. Der niedrigere der beiden Werte ist maßgeblich und wird fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet.

 

Gerade bei gemischten Schenkungen (Übergabe einer Immobilie gegen Nießbrauch- oder Versorgungsrechte) spielt dieses Prinzip eine wichtige Rolle.Ist der Wert zum Todestag geringer als der indizierte Wert zum Zeitpunkt dev Vollzuges der Schenkung, wird nach der (heftig kritiisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs ein bei der ursprünlichen Schenkung vereinbarter Nießbrauch nicht abgezogen - ein nur schwer nachzuvollziehendes Ergebnis.

 

Ausgezeichnet durch:

Capital 2022 Focus 2023 Focus 2022 Focus 2021 Focus 2020 WiWo 2021 WiWo 2019 WiWo 2019

Empfohlen durch:

WWF Christoffel Blindenmission Verband Wohneigentum e.V. OM Deutschland GBA Ships Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V. Geschenke der Hoffnung
In Kooperation mit:

Fachanwälte für Erbrecht Testamentsvollstrecker, Testamentsvollstreckung Mediation im Erbrecht