Nottestament
Es handelt sich um eine besondere Form der Testamentsgestaltung, die nur in Notsituationen zulässig ist. Die Errichtung des Testaments vor dem Bürgermeister oder drei Zeugen („Drei Zeugen Testament“) durch mündliche Erklärung stellen solche Nottestamente dar, §§ 2249, 2250 Abs. 1 BGB.
Diese außerordentlichen Testamente sind jedoch ungültig, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser dann noch lebt, § 2252 Abs.1 BGB.