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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Obliegenheit

Es handelt sich um eine Verpflichtung zu handeln. Mißachtet man diese Verpflichtung, hat man daraus resultierende Nachteile in der Weise zu tragen, dass er bestehende Rechte verliert, bzw. nicht mehr geltend machen kann oder dass er Rechte, die er bei Erfüllung der Obliegenheit erwerben würde, nicht erhält. So hat z.B. ein Geschädigter die Obliegenheit, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Er ist zwar nicht verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten, aber den durch die Verletzung der Obliegenheit entstehenden höheren Schaden kann nicht ersetzt verlangen.

Von einer Obliegenheit spricht man auch bei der Verpflichtung einen Versicherungsfall einer Versicherung zeitnah zu melden, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Eine solche Obliegenheit ist beispielsweise beim Todesfall gegenüber einer Lebensversicherung gegeben, bei deren Verletzung der Anspruch auf die Versicherungsleistung entfallen kann.

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