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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Oder-Konto

Eröffnen mehrere Personen, zum Beispiel Ehegatten, ein gemeinsames Konto, kann mit der Bank vereinbart werden, dass entweder der eine Ehegatte oder der andere Ehegatte alleine berechtigt ist, Kontoverfügungen zu treffen. Ein solches Oder-Konto unterscheidet sich deshalb grundlegend vom sog. Und-Konto. Beim Und-Konto können die Inhaber des Kontos, zum Beispiel Eheleute, nur gemeinsam Kontoverfügungen treffen. Einer alleine ist in diesem Falle nicht befugt, zum Beispiel eine Überweisung vorzunehmen.

In der Bankenpraxis gibt es praktisch nur noch Oder-Konten. Und-Konten sind vollkommen ungebräuchlich geworden.

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