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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Öffentlicher Glaube

ist die Vermutung, dass die in einer öffentlichen Urkunde wiedergegebenen Tatsachen richtig sind, zum Beispiel das Grundbuch und der Erbschein. Wenn zum Beispiel die Bank aufgrund eines vorgelegten Erbscheins das Konto auflöst und das Guthaben an den im Erbschein genannten Erben überweist, haftet sie nicht mehr für eine objektiv falsche Überweisung, weil sich zum Beispiel später herausstellt, dass der Erbschein wegen Unrichtigkeit eingezogen wurde und andere Personen als der Überweisungsempfänger die richtigen Erben sind. Die Bank konnte sich Kraft öffentlichen Glaubens auf die Richtigkeit des ursprünglich ausgestellten Erbscheins verlassen. (Allerdings hat der falsche Erbe das Kontoguthaben den richtigen Erben zu erstatten.)

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