Die testamentarisch anzuordnende Pflichtteilsbeschränkung eines Abkömmlings des Erblassers erfolgt "in guter Absicht", also im wohlverstandenen Interesse des Abkömmlings gemäß § 2338 BGB.
Zweck der Pflichtteilsbeschränkung ist der Schutz des Familienvermögens vor Verschwendung oder Überschuldung. In besonders gelagerten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei einem suchtkranken Abkömmling, kann der Erblasser dem Abkömmling den Pflichtteil zuwenden und gleichzeitig Dauertestamentsvollstreckung anordnen. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung hat zur Folge, dass dem Abkömmling das Verfügungsrecht über den Nachlass entzogen wird. Weiterhin können auch etwaige Gläubiger nicht auf den Nachlass zugreifen, dessen Ertrag dem Abkömmling vom Testamentsvollstrecker zur Verfügung zu stellen ist.