Im sogenannten Berliner Testament, in dem sich Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und als Schlusserben ihre Kinder berufen, werden häufig Pflichtteilsstrafklauseln verwendet.
Diese Klauseln sollen verhindern, dass Pflichtteilsansprüche bereits nach dem Tod des Erstversterbenden geltend gemacht werden.
Bei der Verwendung solcher Pflichtteilsstrafklauseln ist Vorsicht geboten, da diese beispielsweise aus steuerlichen Gründen auch eine schädliche Wirkung haben können.