Man kann schon zu Lebzeiten eines späteren Erblassers einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Der Verzicht muss aber notariell beurkundet werden. So können Eltern beispielsweise mit Ihren Kindern einen Pflichtteilsverzicht für den ersten Erbfall vereinbaren, um dem überlebenden Ehegatten die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit zu erhalten. Stirbt ein Ehegatte, (statistisch sterben in der Regel zuerst die Männer) muss der überlebende Ehegatte oft schon knapp kalkulieren, wenn er mit der reduzierten Rente leben muss. Durch einen Pflichtteilsverzicht ist sichergestellt, dass ihn kein Kind nach dem Tod des Ehegatten wirtschaftlich unter Druck setzen kann.
Trotz Pflichtteilsverzicht kann ein Erblasser ein verzichtendes Kind dennoch im Testament als Erbe oder Miterbe einsetzen.
Ein Pflichtteilsverzicht wirkt sich, anders als ein kompletter Erbverzicht, nicht auf die Erbquoten oder die Pflichtteilsquoten der anderne Erben aus. Haben Eheleute beispielsweise 4 Kinder und mit einem einen Pflichtteilsverzicht vereinbart, beträgt die gesetzliche Erbquote der anderen Kinder dennoch nur 1/8. Die Hälfte des Nachlasses geht bei gesetzlicher Erbfolge an den überlebenden Ehegatten, die andere Hälfte an die Kinder zu gleichen Teilen. Bei 4 Kindern erbt also jedes Kind ohne Testament 1/8. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also 1/16