Auf den Restpflichtteil besteht ein Anspruch, wenn der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten einen Erbteil hinterlassen hat, der unter der Pflichtteilsquote liegt, § 2305 BGB.
Der Anspruch auf den Restpflichtteil ist - wie jeder Pflichtteilsanspruch - auf eine reine Geldzahlung gerichtet. Der Pflichtteilsberechtigte kann somit nicht die Herausgabe eines Gegenstandes aus dem Nachlass zur Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs fordern.