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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Teilungsverbot

Teilungsverbot ist eine Anordnung des Erblassers, in der dieser verfügt, dass der Nachlass nicht unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt werden darf. Die Ausschließung kann allerdings für höchstens 30 Jahre erfolgen. Vgl. § 2044 BGB. Durch einstimmigen Beschluss können sich allerdings die Erben über das Teilungsverbot hinwegsetzen.
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