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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Testierwille

Für die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung ist es erforderlich, dass der Erblasser/Testierende bei der Verfassung den ernsthaften Willen und das Bewußtsein hat, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen über sein Vermögen nach seinem Tod anzuordnen. Dies wird Testierwille genannt. Grundsätzlich kann ein Testament sogar auf einem Bierdeckel oder einem Papierfetzen, sogar auf einer Papierverviette oder auf eine Wand geschrieben werden. In diesen Fällen bestehen aber erhebliche Zweifel, dass der Testierende hierbei wirklich ein Testament errichten wollte.

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