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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Totenschein

Nach Eintritt des Todes muss unverzüglich ein Totenschein ausgestellt werden. Ereignet sich der Tod im Krankenhaus, so geschieht dies durch den Krankenhausarzt. In anderen Fällen muss ein Arzt gerufen werden, der die Todesursache feststellt und den Totenschein ausstellt.

Der Todesfall muss dem zuständigen Standesamt spätestens am 3. auf den Todestag folgenden Werktag angezeigt werden. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Vorzulegen sind Personalausweis, Totenschein, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde und, wenn der Erblasser verwitwet oder geschieden war, die Sterbeurkunde des Ehepartners bzw. das Scheidungsurteil.

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