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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Umdeutung

Ist ein Rechtsgeschäft nichtig, entspricht aber den (formalen und inhaltlichen) Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, wird angenommen, dass dieses Rechtsgeschäft gewollt war, wenn angenommen werden kann, dass dieses gewollt war. Das setzt aber voraus, dass dies bei Kenntnis der Nichtigkeit auch so von den Beteiligten so gewollt war. Ist beispielsweise ein Erbvertrag aus formalen Gründen nichtig, kann er unter Umständen in ein Testament umgedeutet werden, so dass auf diesem Weg unter Umständen noch etwas gerettet werden kann.

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