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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Und-Konto

Eröffnen mehrere Personen, zum Beispiel Ehegatten, ein gemeinsames Konto und vereinbaren mit der Bank, dass nur beide Ehegatten gemeinschaftlich über etwaige Guthaben – beispielsweise durch Überweisung – verfügen dürfen, spricht man von einem Und-Konto. Keiner der Ehegatten kann dann ohne den anderen Ehegatten handeln.
Demgegenüber kann bei den so genannten Oder-Konto entweder der eine Ehegatte oder der andere Ehegatte allein Verfügungen über etwaige Kontoguthaben treffen.

In der Bankenpraxis gibt es praktisch nur noch Oder-Konten. Und-Konten sind vollkommen ungebräuchlich geworden.

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