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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Unzulänglichkeitseinrede

(formal korrekte Bezeichnung Dürftigkeitseinrede § 1990 BGB) Reicht der Nachlass für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten nicht aus und ist sein Bestand so gering, dass Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz abgelehnt wurden oder eben wegen der Geringfügigkeit des Bestandes abgelehnt würden, kann sich der Erbe auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Er muss dann den Nachlass an den/ die Nachlassgläubiger herausgeben und kann so die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken. Er haftet dann nicht mit seinem eigenen Vermögen.

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