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Verfügungen von Todes wegen

Verfügungen von Todes wegen sind Testament (§§ 2064 ff. BGB) und Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff.). Das Testament ist eine einseitige, der Erbvertrag eine vertragliche Verfügung von Todes wegen.

Der Begriff "Verfügung von Todes wegen" darf nicht mit dem der "letztwilligen Verfügung" verwechselt werden. Das Gesetz verwendet den Begriff letztwillige Verfügung einerseits für ein Testament, andererseits aber auch für die einzelnen in einem Testament enthaltenen Anordnungen. Der Ausdruck letztwillige Verfügung soll deutlich machen, dass die Verfügung jederzeit widerrufen werden kann (§ 2253 I BGB), so dass jeweils der letzte Wille gilt. Dagegen gehört der Erbvertrag nicht zu den letztwilligen Verfügungen, da die in ihm getroffenen vertragsmäßigen Verfügungen bindend sind.

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