Ehegatten und jüngeren Kindern wird im Erbfall zusätzlich zum persönlichen Freibetrag noch der besondere Versorgungsfreibetrag gewährt – unabhängig davon, ob tatsächlich Versorgungsansprüche vererbt werden.
Dies ist etwa der Wert der Pension, welche nach dem Ableben des Erblassers gezahlt wird. Beträgt dieser beispielsweise 150 000 Euro können noch 106 000 Euro steuerfrei von Todes wegen übertragen werden. Der Versorgungsfreibetrag wird ggf. gekürzt um den Kapitalwert der erbschaftsteuerfreien Versorgungsbezüge.
Versorgungsfreibetrag im Erbfall (§ 17 ErbStG) |
|
Ehegatte |
Euro 256 000,– |
Kinder bis zu |
Euro 52 000,– |
• 10 Jahren |
Euro 41 000,– |
• 15 Jahren |
Euro 30 700,– |
• 20 Jahren |
Euro 20 500,– |
• 27 Jahren |
Euro 10 300,– |
Typischer Fall einer Leistung, die unter den Versorgungsfreibetrag fällt, ist die Lebensversicherung, die der Bezugsberechtigte Ehegatte oder die bezugsberechtigten Kinder bekommen.