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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Widerruf des Testaments

Der Erblasser kann ein Testament insgesamt sowie einzelne in einem Testament enthaltene Verfügungen jederzeit widerrufen. Der Widerruf erfolgt durch ein Testament (Widerrufstestament) oder durch Vernichtung des alten Testamentes oder wenn der Erblasser im ursprünglichen Testament Änderungen vornimmt. Der Widerruf "wechselbezüglicher Verfügungen" in einem gemeinschaftlichen Testament kann nur durch Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen, wobei diese Erklärung nur wirksam ist, wenn sie notariell beurkundet ist. Die Ausfertigung der Widerrufserklärung - nicht bloß beglaubigte Abschrift ! - muss vom Gerichtsvollzieher dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Beim Erbvertrag kann der Widerruf der letztwilligen Verfügungen nur durch die Vertragsparteien gemeinsam erfolgen.

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