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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Pflege

Pflegeleistungen, die eines von mehreren Kindern zugunsten des Erblassers erbracht hat, sind grundsätzlich nur dann zu vergüten, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Pflegenden bestand.

Eine viel zu selten beachtete Vorschrift stellt jedoch § 2057 a BGB dar, wonach ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, bei der Auseinandersetzung ein Ausgleich unter den Abkömmlingen verlangen kann. Gleiches gilt für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.

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