Mit einem Testament bestimmt man zu Lebzeiten, welche Vermögenswerte aus Anlass des eigenen Todes auf welche Personen oder Instituionen übergeht. Ein Testament ist neben dem Erbvertrag die zweite Form einer letztwilligen Verfügung.
Die Erklärung kann öffentlich, d.h. durch Hinterlegung einer Willenserklärung bei einem Notar aber auch in Form eines eigenhändig geschriebenen und ebenso eigenhändig unterschriebenen Testaments erfolgen, das auch Ort und Zeit der Abfassung des Testaments enthalten sollte.
Durch ein Testament verfügt der Erblasser, dass Pflichten und Rechten auf bestimmte Personen übergehen sollen. Dabei kann der Erblasser Bestimmungen hinsichtlich Erbeinsetzung, Enterbung, Pflichtteilsentziehung, Beschränkung des Pflichtteils, Aussetzung eines Vermächtnisses, Auflagen, Teilungsanordnungen und bezüglich einer Anordnung der Testamentsvollstreckung festsetzen, die aber anderen Rechtsnormen genügen müssen (Bsp. Pflichtteil).
Eine Sonderform des Testaments ist das gemeinschaftliche Testament, in dem sich Eheleute gegenseitig begünstigen und gemeinsame Nachlassverfügungen festlegen, die dann aber auch nicht wieder zurückgenommen werden können. Die bekannteste Variante ist das Berliner Testament.
Die Erstellung eines Testaments setzt Testierfähigkeit voraus. Diese beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Allerdings muss ein Testament bis zur Erreichung der Volljährigkeit notariell beurkundet werden.