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Testamentsvollstreckung

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Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat klare Ziele vor Augen: Er möchte eine gerechte und zügige Verteilung des Nachlasses, Schutz des Vermögens, Erhaltung des Familienfriedens und finanzielle Absicherung des Ehepartners und anderer Familienmitglieder. Diese Ziele des Erblassers lassen sich oft besser verwirklichen, wenn die Verantwortung für die Nachlassabwicklung oder -verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen wird. Wenn die Erben versuchen alles selbst zu regeln, ist Streit und Ärger häufig vorprogrammiert. Für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sprechen also einige gute Gründe:

  • Arbeitsentlastung für die Erben
  • Friedensstiftung
  • Durchsetzung des Erblasserwillens
  • Minderjährigenschutz
  • Schutz Behinderter
  • Schutz des Erben vor seinen eigenen Gläubigern.

Der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung nur in seinem Testament anordnen und den Testamentsvollstrecker bestimmen. Alternativ kann auch ein durch den Erblasser bevollmächtigte Person oder ein Nachlassrichter den Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Testamentsvollstrecker hat die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für den Nachlass.

Die Anordnung einer „Abwicklungstestamentsvollstreckung“ ist sinnvoll, wenn der Testierende nur eine gesicherte, gerechte Verteilung des Nachlasses sicherstellen will. Der Erbe muss sich damit abfinden, dass der Testamentsvollstrecker nach den Vorgaben des Erblassers tätig wird; Weisungen kann der Erbe dem Testamentsvollstrecker nicht erteilen.

Der Erbe verliert gemäß § 2211 BGB durch die Testamentsvollstreckung seine Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Das bezieht sich auch auf die Veräußerung oder Belastung eines Nachlassgrundstücks. Sobald das Grundstück durch Umschreiben des Eigentums auf den Erben berichtigt ist, wird ein Testamentsvollstreckervermerk ins Grundbuch eingetragen. Damit ist das Grundbuch für den Erben gesperrt.

Der Testamentsvollstrecker hat zahlreiche Pflichten:

  • Damit sich die Erben einen Überblick über den Nachlass verschaffen können, muss der Testamentsvollstrecker unverzüglich ein Nachlassverzeichnis erstellen (§ 2215 BGB).
  • Während seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist er den Erben auskunfts- und rechenschaftspflichtig (§ 2218 BGB).
  • Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt gewissenhaft und sorgfältig führen und das ihm anvertraute Vermögen nicht nur erhalten, sondern möglichst auch vermehren (§ 2216 BGB).
  • Schenkungen darf der Testamentsvollstrecker nicht vornehmen, es sei denn, es handelt sich um Anstands- oder Pflichtschenkungen (§ 2205 Satz 3 BGB).
  • Der Testamentsvollstrecker darf auch keine Geschäfte mit sich selbst abschließen, also keine Gegenstände aus dem Nachlass käuflich erwerben (§ 181 BGB).
  • Fügt der Testamentsvollstrecker den Erben vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zu, so haftet er hierfür mit seinem Privatvermögen (§ 2219 BGB).
  • Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis (§ 2368 BGB), damit dieser sich im Rechtsverkehr gegenüber Dritten legitimieren kann.

Gemäß § 2221 BGB erhält der Testamentsvollstrecker eine „angemessene“ Vergütung. Wie hoch diese ist, hat der Gesetzgeber aber nicht geregelt. Der Erblasser sollte deshalb im Testament genau festlegen, welche Vergütung ihm für seine Tätigkeit zusteht. Nur so lässt sich Streit zwischen dem Testamentsvollstrecker einerseits und den Erben andererseits vermeiden. Der Deutsche Notarverein (www.dnotv.de) empfiehlt eine Vergütungsregelung, auf die im Testament Bezug genommen werden kann.

Weitere Informationen finden Sie unter www.NDTV.info.

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